Impressum, AGB, Disclaimer

Impressum:
Deutsche Carportfabrik GmbH & Co. KG
Werk: Grabower Chaussee 36, 19300 Zierzow
Verwaltung: Kieler Str. 131, 22769 Hamburg
Tel.: (040) 2508000
Fax: (040) 2502661
Email: info@carportfabrik.de
Web: www.carportfabrik.de
Handelsregister: Schwerin, HRA1758

Geschäftsführer: Daniel Schelske
Finanzamt: Hagenow, Steuer-Nr. 087/155/04309
USt-Identnummer: DE205324708

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich / Montageleistungen
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Firma Deutsche Carportfabriik GmbH & Co. KG (nachfolgend DCF genannt). Verträge über Montagedienstleistungen werden von DCF ausdrücklich nicht nicht angenommen. Die DCF vermittelt Ihnen gern ein Montagepartner ´zum Festpreis. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit für die mit der DCF getroffenen Vereinbarungen oder Vertragsverhältnisse. Die Bedingungen der DCF gelten durch die Auftragserteilung seitens des Vertragspartners als anerkannt.

2. Vertragsschluß und Nebenabreden / Schriftform notwendig
Angebote von DCF sind freibleibend und unverbindlich. Verträge gelten als geschlossen, sobald DCF den Auftrag schriftlich bestätigt hat oder die Materiallieferung ausgeführt ist. Sämtliche zwischen der DCF und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden, Zusicherung sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen erlangen erst durch schriftliche Bestätigung ihre Gültigkeit. Getroffene Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von einem über unbeschränkte Vertretungsmacht verfügenden Repräsentanten der DCF getroffen werden, oder dieser die zwischen einem sonstigen Mitarbeiter und dem Auftraggeber getroffene Vereinbarung schriftlich bestätigt.

3. Preisgarantie
DCF hält sich für drei Monate an den am Tag des Vertragsschlusses gültigen und verbindlich vereinbarten Preis gebunden. Sollte aus von DCF nicht zu vertretenden Gründen die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, so ist DCF berechtigt, den vereinbarten Preis den veränderten Verhältnissen entsprechend angemessen anzupassen.

4. Fälligkeit bei Lieferung
Der Kaufpreis für Materiallieferungen und für Nebenleistungen sowie verauslagte Kosten sind bei Lieferung/Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung sofort in bar fällig. Sollte die Zahlung zum Lieferzeitpunkt nicht erfolgen, wird nicht abgeladen, ein neuer Liefertermin angesetzt und die Kosten der Leerfahrt werden vom Auftragnehmer getragen.

5. Zahlungsverzug | Zurückbehaltungsrecht | Aufrechnungsverbot
Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, berechnet DCF Verzugszinsen mit 10% p.A. sowie Bearbeitungsgebühren und -spesen. In diesem Fall behält sich DCF vor, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Vertragsleistungen zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist jedoch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit von DCF bestrittenen oder rechtskräftigen Gegenansprüchen aufzurechnen. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, seine ihm gegen DCF zustehenden Forderungen und Rechte ohne ausdrückliche Zustimmung von DCF an Driitte abzutreten oder sonst zu übertragen.

6. Auftrag vorbehaltlich Baugenehmigung / Stornierung
Die Aufträge werden sofern für den Bau erforderlich vorbehaltlich Baugenehmigung geschlossen. Der Kunde hat DCF bei der Beantragung voll zu unterstützen und notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wird die Baugenehmigung nicht erteilt, und reicht der Auftraggeber einen Ablehnungsbescheid des Bauamtes ein, so ratifiziert sich der Vertrag nicht. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück bevor das Objekt Abgerufen oder die Baugenehmigung beantragt ist, fallen 10% Stornogebühren an. Tritt der Auftraggeber zurück nachdem das Objekt abgerufen wurde werden 30% Stornogebühren an.

7. Lieferumfang | Eigentumsvorbehalt
Der Vertragsgegenstand und Lieferumfang wird durch den mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag bestimmt. Der im Vertrag bestimmte Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von DCF (Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die DCF im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B.. aufgrund von Zusatzlieferungen sowie sonstigen Leistungen erwirbt. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Auftraggeber weder berechtigt, das Kaufobjekt zu veräußern, zu verpfänden, zur Sicherheit zu übertragen, zu vermieten sowie anderweitig den Eigentumsvorbehalt von DCF zu beeinträchtigen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, verpflichte sich der Auftraggeber, den jeweiligen Vollstreckungsbeamten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

8. Lieferfristen | Liefertermine
Lieferfristen und Liefertermine werden von DCF nach bestem Ermessen jedoch grundsätzlich unverbindlich angegeben. Die Vereinbarung von verbindlichen Lieferterminen und -fristen bedürfen der schriftlichen, ausdrücklichen Vereinbarung. Nachträgliche schriftliche Vertragsänderungen erfordern gleichzeitig die Vereinbarung neuer Liefertermine oder Lieferfristen. Der Auftraggeber kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist DCF eine angemessene Verlängerungsfrist setzen. Nach Ablauf dieser Verlängerungsfrist kann der Auftraggeber DCF schriftlich binnen angemessener Frist mit dem Hinweis auffordern, dass die Annahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist abgelehnt wird. Mit Zugang dieser Aufforderung kommt DCF in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. DCF wird von der Lieferungs- und Leistungspflicht befreit, wenn die Lieferung und Leistung aufgrund unvorhersehbarer Lieferungs- und Leistungshindernissen, die außerhalb des Einflusses von DCF liegen, unmöglich geworden ist. Die Leistung gilt als unmöglich, wenn sie nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit erbracht werden kann und eine spätere Leistung nur unter unangemessenem Mehraufwand möglich ist, bzw. mit anderweitigen vertraglichen Verpflichtungen von DCF kollidiert. Darüber hinaus kann DCF vom Vertrag aus sonstigen gesetzlich festgeschriebenen Gründen, sowie wegen Leistungsstörungen zurücktreten, die der Auftraggeber zu vertreten hat; hierzu gehören unter anderem die Verschlechterung der Vermögens- und Kreditverhältnisse des Auftraggebers.

9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
DCF weist ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorschriften für die Montage von Garagen und Carports sowie sonstigen Bauten grundsätzlich vor Beginn der Montagearbeiten eine Baugenehmigung der zuständigen Baubehörde vorliegen muss; der Auftraggeber hat hierfür Sorge zu tragen. Die insofern anfallenden Behördengebühren sind ohne Ausnahme vom Auftraggeber zu tragen. Soweit sich DCF bereit erklärt die Einholung der erforderlichen Unterlagen zu übernehmen, erfolgt dies im Auftrag und für Rechnung des Auftraggebers. Für die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen/Dokumente übernimmt DCF keine Gewähr. Voraussetzung ist jedoch, daß der Auftraggeber zuvor sämtliche hier für erforderlichen Dokumente vorlegt. Dazu ist er im Auftragsfall verpflichtet. Bei Montageleistungen gilt der Fertigstellungstermin als Abnahmetermin. Sollte der Auftraggeber nicht anwesend sein, so nimmt der Monteur die Abnahme vor.

10. Mängel
Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Erhalt der Ware diese unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und festgestellte Mängel DCF unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Schriftform ist für die ordnungsgemäße Abwicklung notwendig.

11. Gewährleistung | Haftung
Für vertragliche wie gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftraggeber haftet DCF nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht wird begrenzt durch die Höhe des vereinbarten Preises. Die Haftung seitens DCF für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen DCF stehen nur dem Auftraggeber zu und sind von der Abtretung ausgeschlossen. DCF haftet für den vertragsgemäßen Zustand des Produktes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Es wird nur die Haftung für Fehler übernommen, die die Tauglichkeit des Werkes zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder in einem Umfang mindern, die einer Aufhebung gleichkommt. In diesem Zusammenhang weist DCF ausdrücklich daraufhin, daß Naturprodukte (Holz, Naturstein etc.) natürliche Qualitätsunterschiede bzw. -Unregelmäßigkeiten aufweisen, die dem jeweiligen Naturprodukt eigen sind und für die daher keine Haftung übernommen wird. DCF behält sich ausdrücklich das Recht zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung vor. Hierzu ist DCF ausreichend Zeit zu gewähren, andernfalls wird DCF von jeder Gewährleistungspflicht befreit. Kann eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgreich durchgeführt werden und/oder schlägt fehl oder steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zu den erwartetem Ergebnis und/oder dem Auftragsvolumen, ist eine Minderung des Kaufpreises mit Einverständnis von DCF möglich. Soweit DCF mit der Erfüllung der Vertragspflichten und/oder Gewährleistungspflichten Dritte beauftragt, sind diese keine Erfüllungsgehilfen von DCF. Die Gewährleistung für kostenlos gelieferte Ware und/oder bis dahin nicht bezahlter Ware ist ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Erfüllungsort | Gerichtsstand | Teilnichtigkeit
Erfüllungsort ist im Zweifel Zierzow als Hauptsitz der DCF. Gerichtsstand ist Hamburg. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarung zwischen DCF und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Zierzow, den 05. März 2008

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